RS OGH 1950/6/21 1Ob335/50, 3Ob203/54, 5Ob256/67, 7Ob88/02w

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Veröffentlicht am 21.06.1950
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Die Scheidung gemäß § 55 EheG ist - nach Ablauf der dreijährigen Frist - auch dann zulässig, wenn die Ehegatten nie zusammen gelebt haben und ihnen von vornherein jede eheliche Gesinnung gefehlt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057102

Dokumentnummer

JJR_19500621_OGH0002_0010OB00335_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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