Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Die Scheidung gemäß § 55 EheG ist - nach Ablauf der dreijährigen Frist - auch dann zulässig, wenn die Ehegatten nie zusammen gelebt haben und ihnen von vornherein jede eheliche Gesinnung gefehlt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057102Dokumentnummer
JJR_19500621_OGH0002_0010OB00335_5000000_001