Norm
RAO §30Rechtssatz
Ein "Übertritt" von einer Rechtsanwaltskanzlei in eine andere liegt nur bei unmittelbar anschließender Tätigkeit vor. Nur eine Praxis, der sich der Rechtsanwaltsanwärter voll und ganz widmen kann, ist als eine anrechenbare Praxis anzusehen. Die Einbringung einer Berufung des Ausschusses gegen eine den Ausschußbeschluß abändernde Entscheidung des OLG ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0072200Dokumentnummer
JJR_19500627_OGH0002_0000DS00021_5000000_001