RS OGH 1950/6/28 3Ob178/50

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Veröffentlicht am 28.06.1950
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Norm

ABGB §1041 B1
ABGB §1306a

Rechtssatz

Haben Organe eines schwer bombenbeschädigten Wiener Spitales unmittelbar nach den Kampfhandlungen im Jahre 1945 ein Eisenwarengeschäft, Hausgerätegeschäft und Küchengerätegeschäft im Einvernehmen mit dem Bezirksbürgermeister gewaltsam geöffnet und unter Zusicherung künftiger Bezahlung Waren entnommen, um das Spital in betriebsfähigen Zustand zu bringen, so liegt eine Notstandshandlung im Sinne des § 1306 a ABGB vor. Die Ersatzleistung ist daher vom Richter nach Billigkeit festzusetzen. In einem solchen Falle ist in der Regel der Aufwandersatz nach § 1041 ABGB zuzusprechen. Steht die Gewerbeberechtigung nicht dem Eigentümer des Unternehmens, sondern seiner geschiedenen Gattin zu, so kann der zur Zahlung Verpflichtete im Vertrauen auf diesen äußeren Tatbestand mit befreiender Wirkung an die geschiedene Gattin des Eigentümers Ersatz leisten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 178/50
    Entscheidungstext OGH 28.06.1950 3 Ob 178/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025219

Dokumentnummer

JJR_19500628_OGH0002_0030OB00178_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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