Norm
ABGB §1041 B1Rechtssatz
Haben Organe eines schwer bombenbeschädigten Wiener Spitales unmittelbar nach den Kampfhandlungen im Jahre 1945 ein Eisenwarengeschäft, Hausgerätegeschäft und Küchengerätegeschäft im Einvernehmen mit dem Bezirksbürgermeister gewaltsam geöffnet und unter Zusicherung künftiger Bezahlung Waren entnommen, um das Spital in betriebsfähigen Zustand zu bringen, so liegt eine Notstandshandlung im Sinne des § 1306 a ABGB vor. Die Ersatzleistung ist daher vom Richter nach Billigkeit festzusetzen. In einem solchen Falle ist in der Regel der Aufwandersatz nach § 1041 ABGB zuzusprechen. Steht die Gewerbeberechtigung nicht dem Eigentümer des Unternehmens, sondern seiner geschiedenen Gattin zu, so kann der zur Zahlung Verpflichtete im Vertrauen auf diesen äußeren Tatbestand mit befreiender Wirkung an die geschiedene Gattin des Eigentümers Ersatz leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025219Dokumentnummer
JJR_19500628_OGH0002_0030OB00178_5000000_001