Norm
ABGB §93 ARechtssatz
Der von der beklagten Ehegattin im Scheidungsverfahren gestellte Antrag, dem klagenden Ehemann mit EV die vorläufige Aufnahme der Beklagten in die Ehegemeinschaft aufzutragen, ist zurückzuweisen, weil über den Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu erkennen ist, daher die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes vorliegt, und überdies nur der Kläger, nicht aber die Beklagte einen Antrag auf Erlassung einer EV nach § 381 EO stellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005832Dokumentnummer
JJR_19500628_OGH0002_0030OB00358_5000000_001