RS OGH 1950/6/30 2Ob224/50

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Veröffentlicht am 30.06.1950
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Norm

ZPO §105

Rechtssatz

Zustellungen zu eigenen Handen an Behörden werden nicht durch Entgegennahme in der Einlaufstelle bewirkt. Es muß vielmehr an den Vorsteher der Behörde oder an den zur Empfangnahme berechtigten Vertreter zugestellt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 105 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036425

Dokumentnummer

JJR_19500630_OGH0002_0020OB00224_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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