Vgl auch; nur: Gesonderte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T3); Beisatz: Darin, daß der Angeklagte nach Urteilsverkündung lediglich das Rechtsmittel der Berufung angemeldet hat, kann kein Verzicht auf weitere Rechtsmittel erblickt werden. (T4); Veröff: SSt 56/83
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nach Berufungsanmeldung gesondert innerhalb der dreitägigen Frist des § 284 StPO angemeldete, aus § 281 Abs 1 Z 1a StPO (zum Vorteil des Angeklagten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. (T6)