Norm
RAO §19aRechtssatz
Auf das dem Rechtsanwalt zustehende gesetzliche Pfandrecht an der Kostenforderung ist in der Kostenentscheidung des Gerichtes kein Bedacht zu nehmen, vielmehr ist der kostenersatzpflichtigen Partei die Bezahlung an ihren Gegner und nicht an dessen Anwalt aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0072079Dokumentnummer
JJR_19500705_OGH0002_0010OB00112_5000000_002