Norm
ABGB §6Rechtssatz
Es ist unzulässig, die Verfasser eines Gesetzentwurfes als Zeugen "über die Absicht des Gesetzgebers" zu vernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018