Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. September 2001, Zl. 604.794/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Bergheim, 2. Marcus Eder, 1090 Wien, Glasergasse 24/1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der am 15. August 1977 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit 1985 in Bergheim mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Eigenheim.
Seit 20. Dezember 1999 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien IX gemeldet. Er studiert in Wien und tritt den Weg zum Studienplatz in Wien XX grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an.
Die Studientage verbringt der Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage und die Wochenenden am Hauptwohnsitz in Bergheim. Im Reklamationsverfahren gab er an, er fühle sich mit seiner Heimatgemeinde mehr verbunden als mit Wien und wolle seine bürgerlichen Rechte weiterhin in Bergheim wahrnehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Bergheim ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Bergheim, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001051099.X00Im RIS seit
11.04.2002