Norm
EKHG §9 GRechtssatz
Beim Unfall eines Deliktsunfähigen stellt ein Verhalten des Verunglückten, das bei einer anderen Person als schuldhaft zu bezeichnen wäre, einen für die Bahn unabwendbaren Zufall dar, hingegen ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsperson des Verunglückten eine unabwendbare Handlung einer dritten Person. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrgast einen Zug, den er beim Betreten des Bahnsteiges stehend vorfindet, besteigt, ohne sich davon zu vergewissern, ob der Zug nicht bereits abgefertigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 1 RHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059072Dokumentnummer
JJR_19500710_OGH0002_0020OB00465_5000000_002