RS OGH 1950/7/10 2Ob465/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1950
beobachten
merken

Norm

EKHG §9 G
RHG §1

Rechtssatz

Beim Unfall eines Deliktsunfähigen stellt ein Verhalten des Verunglückten, das bei einer anderen Person als schuldhaft zu bezeichnen wäre, einen für die Bahn unabwendbaren Zufall dar, hingegen ein schuldhaftes Verhalten der Aufsichtsperson des Verunglückten eine unabwendbare Handlung einer dritten Person. Ein solches Verhalten liegt vor, wenn ein Fahrgast einen Zug, den er beim Betreten des Bahnsteiges stehend vorfindet, besteigt, ohne sich davon zu vergewissern, ob der Zug nicht bereits abgefertigt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ergangen zu § 1 RHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059072

Dokumentnummer

JJR_19500710_OGH0002_0020OB00465_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten