Norm
StGB §16 BRechtssatz
Rücktritt vom Versuch ist im Falle des beendigten Versuchs nur durch freiwilliges Abwenden des Erfolges möglich, wobei durch die Handlungen des Täters der Eintritt des Erfolges tatsächlich verhindert werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0090256Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020