Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Bewilligt das Gericht erster Instanz eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO, macht jedoch das Rekursgericht die Bewilligung vom Erlage einer Sicherheitsleistungabhängig, so besteht kein Anstand, daß das Verbot bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Grundbuche verbleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014