Norm
ZPO §583Rechtssatz
Ein Schiedsvertrag kann außerhalb der Voraussetzungen des § 583 ZPO auch von selbst außer Kraft treten, wenn und soweit es die Vereinbarung vorsieht, zB, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines Schiedsrichters von vornherein feststeht und für den Fall der Nichtbestellung eines Schiedsrichters die Zulässigkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045032Dokumentnummer
JJR_19500712_OGH0002_0020OB00201_5000000_001