RS OGH 1950/7/12 2Ob201/50

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Veröffentlicht am 12.07.1950
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Norm

ZPO §583

Rechtssatz

Ein Schiedsvertrag kann außerhalb der Voraussetzungen des § 583 ZPO auch von selbst außer Kraft treten, wenn und soweit es die Vereinbarung vorsieht, zB, wenn die Unmöglichkeit der Bestellung eines Schiedsrichters von vornherein feststeht und für den Fall der Nichtbestellung eines Schiedsrichters die Zulässigkeit der Anrufung des ordentlichen Gerichtes vereinbart wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 201/50
    Entscheidungstext OGH 12.07.1950 2 Ob 201/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045032

Dokumentnummer

JJR_19500712_OGH0002_0020OB00201_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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