- 2 Ob 472/50
Entscheidungstext OGH 20.07.1950 2 Ob 472/50
- 1 Ob 120/57
Entscheidungstext OGH 22.05.1957 1 Ob 120/57
Ähnlich; Beisatz: Ausschluss eines Genossenschafters. (T1)
- 1 Ob 195/53
Entscheidungstext OGH 24.06.1953 1 Ob 195/53
Beisatz: Verein (T2)
- 1 Ob 848/54
Entscheidungstext OGH 10.11.1954 1 Ob 848/54
- 3 Ob 414/51
Entscheidungstext OGH 22.08.1951 3 Ob 414/51
Ähnlich; Beisatz: Schutzwürdiges Interesse auch dann bejaht, wenn mit Mitgliedsrechten keine wirtschaftlichen Interessen verbunden sind. (T3)
- 6 Ob 386/61
nur: Die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein. (T4) Veröff: SZ 34/152
- 4 Ob 8/66
Entscheidungstext OGH 22.02.1966 4 Ob 8/66
Ähnlich
- 2 Ob 78/75
Entscheidungstext OGH 06.05.1975 2 Ob 78/75
nur T4; Beisatz: Hier: Blindenverein. (T5) Veröff: EvBl 1975/266 S 609
- 6 Ob 727/78
Vgl auch; Beisatz: Hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluss. (T6)
Veröff: SZ 51/154 = JBl 1981,212 (zustimmend Bydlinski)
- 3 Ob 534/80
Entscheidungstext OGH 30.04.1980 3 Ob 534/80
- 6 Ob 681/80
Entscheidungstext OGH 15.10.1980 6 Ob 681/80
nur: Die subjektiven, aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Rechte des einzelnen Vereinsmitgliedes können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden zum Beispiel die Feststellung der Mitgliedschaft bei einem Verein, die Bestreitung der Zugehörigkeit, die Unwirksamkeit der Ausschließung aus dem Verein. (T7)
- 5 Ob 525/83
Entscheidungstext OGH 01.03.1983 5 Ob 525/83
nur T7
- 2 Ob 504/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 504/83
nur T7; Veröff: JBl 1986,55
- 1 Ob 712/84
Auch; Veröff: GesRZ 1985,38
- 5 Ob 526/86
Veröff: SZ 59/80 = GesRZ 1986,155
- 6 Ob 544/86
Auch; nur T7; Veröff: JBl 1987,650
- 3 Ob 567/92
Auch; nur T7; Veröff: EvBl 1993/117 S 519
- 8 Ob 566/93
Vgl auch
- 1 Ob 45/94
Auch; nur T7
- 10 Ob 2014/96s
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2014/96s
Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Einsicht in einzelne Geschäfts- und Rechnungsunterlagen. (T8)
- 7 Ob 2314/96m
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m
Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 69/289
- 7 Ob 151/97z
Vgl auch
- 10 Ob 199/97f
Vgl auch; Veröff: SZ 70/206
- 7 Ob 197/97i
Ähnlich; Beisatz: Sowohl Nichtigerklärung beziehungsweise Unwirksamerklärung von Vereinsbeschlüssen als auch verhängte Disziplinarstrafen können grundsätzlich gerichtlich voll überprüft werden. (T9)
- 6 Ob 178/99s
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Es bedeutete ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit, die Wirksamkeit der Satzung und ihre Anwendung im Disziplinarbereich zu bejahen und dem Disziplinarbeschuldigten die gerichtliche Überprüfung der Strafgerichtsbarkeit des Vereins zu versagen. (T10)
- 2 Ob 126/00v
Vgl auch; Beisatz: Da die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern privatrechtlicher Natur sind, können Entscheidungen von Vereinsorganen auch gerichtlich überprüft werden. (T11)
- 7 Ob 110/00b
Vgl auch; Veröff: SZ 73/199
- 1 Ob 273/00d
Auch; Beisatz: Willensäußerungen eines Schiedsgerichts, die bestimmten Mindesterfordernissen nicht genügen, sind als "Nichtschiedssprüche" ex lege wirkungslos. Deren Unwirksamkeit kann von den ordentlichen Gerichten aufgrund einer Feststellungsklage ausgesprochen werden. Das kann sich allerdings nicht auf einen Mangel der Schriftform nach
§ 577 Abs 3 ZPO beziehen, weil ein Schiedsspruch gemäß
§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO etwa auch dann aufzuheben ist, "wenn ein dem § 577 entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist". (T12)
Beisatz: Der Schiedsspruch eines nicht formgültig eingesetzten Schiedsgerichts ist nicht ex lege unwirksam, sondern kann nur mit Hilfe der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß
§ 595 ZPO beseitigt werden. (T13)
- 2 Ob 196/01i
Vgl auch
- 7 Ob 283/02x
Vgl auch; nur T4; Beis wie T11; Beisatz: Es kann daher ein Vereinsmitglied die (gerichtliche) Feststellung verlangen, dass eine Vereinsmaßnahme infolge Sittenwidrigkeit ihm gegenüber unwirksam sei. (T14)
Beisatz: Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht der - mittels Feststellungsklage gemäß
§ 228 ZPO geltend zu machende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses beziehungsweise der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane zu. (T15)
- 1 Ob 137/06p
Vgl auch; Beisatz: Es würde ein nicht zu rechtfertigendes Rechtsschutzdefizit bedeuten, dem auf Grundlage der Satzung „automatisch" Gesperrten mit der Begründung, er sei nur „mittelbares" Vereinsmitglied, die gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses beziehungsweise der darauf gegründeten Vereinsmaßnahme zu versagen. (T16)
- 8 Ob 78/06p
Ähnlich; Beisatz: Trotz Bestehen einer Schiedseinrichtung im Sinne des
§ 8 Abs 1 VerG 2002 steht für Streitigkeiten über die Mitgliedschaft zum und den Ausschluss aus dem Verein, letztlich der ordentliche Rechtsweg offen. (T17)
Veröff: SZ 2006/136
- 8 ObA 58/07y
Vgl auch; Beisatz: Entscheidungen von Vereinsorganen über die Rechtsbeziehung zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern können gerichtlich überprüft werden. (T18)
- 7 Ob 89/11f
Auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/120
- 4 Ob 18/13w
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 18/13w
Vgl auch
- 6 Ob 62/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T11; Beis wie T15
- 1 Ob 81/17v
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 81/17v
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Zum Erfordernis des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Feststellung für eine Feststellungsklage nach § 7 Satz 1 VerG 2002. (T19)
- 6 Ob 213/17t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Beim Ausschluss aus einem Verein ist von einer Entscheidung über „civil rights“ iSd Art 6 Abs 1 EMRK, nicht aber von einer strafrechtlichen Entscheidung auszugehen. (T20)
- 5 Ob 94/18m
Auch; Beis wie T11