TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/0371

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L44102 Feuerpolizei Kehrordnung Kärnten;
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten;
L70712 Spielapparate Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VeranstaltungsG Krnt 1997 §37 Abs1 litk;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des J T in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Mai 2001, Zl. KUVS-K2-181/4/2001, betreffend Übertretung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 10. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Veranstalter zu verantworten, dass im Standort Klagenfurt, D-Straße 45 (W-A Sportwetten GmbH), die mit Bescheid vom 30. August 1999 für den Standort Klagenfurt, B-Gasse 6 ("Cafe C" - A Sportwetten GmbH) bewilligten Geldspielapparate (insgesamt drei, die näher bezeichnet werden) zusätzlich zu den drei mit Bescheiden vom 8. Februar 1999 und vom 3. September 1999 für den Standort in Klagenfurt, D-Straße 45, bewilligten Geldspielapparaten am 11. November 1999 und am 9. Dezember 1999 in einem Raum aufgestellt und betrieben wurden und somit mehr als drei Geldspielapparate außerhalb von Spielhallen aufgestellt und betrieben wurden. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 50.000,-- verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe schon in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter darauf hingewiesen, dass das Gebäude D-Straße 45 - B-Gasse 6 ein Eckhaus sei, im vorliegenden Fall handle es sich grundsätzlich um zwei verschiedene Standorte, und zwar um das W-A Sportwetten GmbH mit dem Standort Klagenfurt, 8. Mai-Straße 45, und um das Unternehmen "Cafe D" - Apollo Sportwetten GmbH mit dem Standort Klagenfurt, B-Gasse 6. Für jedes der beiden Unternehmen sei die Aufstellung von drei Spielapparaten behördlich genehmigt worden. Zum angeblichen Tatzeitpunkt seien im "Cafe C" notwendige Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten durchgeführt worden. Aus diesem Grunde habe das Unternehmen "W" dem "Cafe C" Teilflächen zur kurzfristigen Benützung überlassen. Es handle sich sohin um eine rechtliche Situation, die als "Shop in Shop" bezeichnet werde. Da die Aufstellung der drei inkriminierten Wettapparate auf Grund des hiemit gegebenen Unterbestandsverhältnisses auf Raumflächen des "Cafe C" erfolgt sei, sei ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand nicht gegeben. Zum Beweis dafür habe er die Durchführung eines Augenscheins und die zeugenschaftliche Einvernahme des W. T. beantragt. Die Behörde erster Instanz habe zwar Teile der Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Begründung wiedergegeben, habe jedoch ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt und auch die beantragten Beweise nicht aufgenommen. Der Bewilligungsbescheid vom 30. August 1999 beziehe sich auf eine bestimmte Adresse, jedoch nicht auf bestimmte Raumteile. Fenster jenes Bestandobjektes, in dem die Spielapparate vorübergehend abgestellt waren, gingen sowohl auf die D-Straße als auch auf die B-Gasse. Der Beschwerdeführer habe daher nicht rechtswidrig gehandelt, doch selbst wenn der UVS die Ansicht des Beschwerdeführers nicht teile, liege doch eine strafbefreiende, vertretbare Rechtsansicht vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat, als unbegründet abgewiesen. Der erstinstanzliche Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass Schreibfehler ausgebessert wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich durchgeführter behördlicher Kontrollen am 11. November 1999 und am 9. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass zusätzlich zu den mit näher angeführten Bescheiden bewilligten und aufgestellten Geldapparaten weitere drei Geldspielapparate in einem Raum aufgestellt und betrieben wurden, es seien somit außerhalb von Spielhallen im Standort Klagenfurt, D-Straße 45, mehr als drei Geldspielapparate aufgestellt und betrieben worden. Aus dem Umstand, dass es sich beim Haus Klagenfurt, D-Straße 45/B-Gasse 6, um ein Eckhaus handle, habe der Beschuldigte nicht ableiten dürfen, dass die beiden für die jeweiligen Standorte erteilten Bewilligungen (je drei Geldspielapparate) zusammengefasst werden könnten. Durch die Zusammenlegung von Standorten, sei es auch in der Rechtsform eines Unterbestandsverhältnisses, würde jedenfalls die Intentionen des Gesetzgebers, pro Standort nur drei Geldspielapparate zuzulassen, unterlaufen. Bei der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich um keine vertretbare Rechtsansicht, er wäre verpflichtet gewesen, sich entsprechend zu informieren und sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Selbst wenn Renovierungsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, wäre der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, im Standort D-Straße 45 zusätzlich zu den genehmigten drei Geldspielapparaten weitere aufzustellen und zu betreiben.

Über den Beschuldigten sei bereits eine rechtskräftige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe verhängt worden, wenn die Erstinstanz dennoch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen die gesetzliche Mindeststrafe als ausreichend erachtet habe, könne darin keine Unrechtmäßigkeit erblickt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Aufstellung der inkriminierten Geldspielapparate wurden dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ansuchen und auf Grund der Ausgestaltung der näher bezeichneten Geldspielapparate Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 lit. e des Kärntner Veranstaltungsgesetzes erteilt, und zwar sowohl für den Standort in Klagenfurt, D-Straße 45, als auch für den Standort in Klagenfurt, B-Gasse 6. Dass hinsichtlich dieser Geldspielapparate besondere Umstände eingetreten seien, denen zufolge sie an den Tatzeitpunkten, nämlich am 11. November 1999 und am 9. Dezember 1999, nicht mehr dem Kärntner Veranstaltungsgesetz unterlegen wären, wurde weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Da somit für die belangte Behörde kein Grund für die Annahme bestand, dass die Aufstellung und das Betreiben der näher bezeichneten Geldspielapparate nicht mehr unter die Regelung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes fielen, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid, weshalb das Kärntner Veranstaltungsgesetz anzuwenden war.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. k des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 95, i.d.F.

LGBl. Nr. 68/1998, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, wer Spielapparate oder Geldspielapparate aufstellt oder betreibt, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides nicht entsprechen, entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes mehr als drei Spielapparate oder mehr als drei Geldspielapparate oder gemeinsam mehr als drei Spielapparate und Geldspielapparate außerhalb von Spielhallen aufstellt oder betreibt, oder wer sonst gegen § 8 Abs. 7 verstößt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen. Im Falle einer Übertretung der §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 oder 28 oder im Falle einer Bestrafung nach Abs. 1 lit. j oder k beträgt die Mindeststrafe S 50.000,-- und die Höchststrafe S 300.000,--.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtfertigung als Beschuldigter nicht bestritten, dass mehr als drei Geldspielapparate in einem Raum aufgestellt waren. Damit ist der objektive Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. k leg. cit. erfüllt, weil diese Bestimmung nicht darauf abstellt, wem die Verfügungsgewalt über die Aufstellflächen zukommt, sondern nur darauf, dass nicht mehr als drei Spielapparate außerhalb von Spielhallen aufgestellt oder betrieben werden.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Rechtsansicht, auf Grund dreier Bewilligungen, die für dasselbe Haus, aber für verschiedene Adressen erteilt wurden, dürfe er auf Grund eines "Shop in Shop-Vertrages" in einem Raum mehr als drei Spielapparate aufstellen, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine "strafbefreiende, vertretbare Rechtsansicht", weil der Wortlaut des Gesetzes keinerlei Deutungsmöglichkeiten in der vom Beschwerdeführer angenommenen Richtung, jedenfalls hinsichtlich eines einzigen Raumes, zulässt. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation des § 37 Abs. 1 lit. k leg. cit. geht, schon weil die Aufstellung in ein und demselben Raum erfolgte, so offenkundig am Wortlaut und am Sinn der Bestimmung des Gesetzes vorbei, dass von einer vertretbaren Rechtsansicht keine Rede sein kann. Überdies wäre der Beschwerdeführer als Veranstalter gehalten gewesen, sich im Zweifelsfall Rechtsauskunft von sachlich kompetenter Stelle zu verschaffen. Dass er dies getan hätte, hat er nicht einmal behauptet. Mit Recht hat die belangte Behörde daher jedenfalls das Vorliegen von Fahrlässigkeit angenommen.

In der Rechtfertigung als Beschuldigter sowie in der Berufung wurde W. T. zum Zeugen dafür namhaft gemacht, dass auf Grund der Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten im Cafe "C" die zwingende Notwendigkeit für die Aufstellung bzw. den Betrieb (zusätzlicher) dreier Geldspielapparate im benachbarten W-Cafe erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde hat der Begründung ihres Bescheides zufolge nicht ausgeschlossen, dass Renovierungs- bzw. Ausbesserungsarbeiten durchgeführt worden sind, weshalb aus dem Umstand, dass der namhaft gemachte Zeuge nicht einvernommen wurde, kein wesentlicher Verfahrensmangel abgeleitet werden kann. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde der Zeuge W. T. nicht dafür namhaft gemacht, dass die Spielapparate nicht betrieben wurden und sich in jenem Teil des Hauses befunden haben, die nicht dem Standort Klagenfurt, D-Straße 45, zuzurechnen sind. Der rechtlichen Beurteilung, dass selbst auf Grund von Renovierungs- und Ausbesserungsarbeiten im Cafe C keine Berechtigung dafür gegeben war, entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 37 Abs. 1 lit. k des Kärntner Veranstaltungsgesetzes in ein und demselben Raum mehr als drei Geldspielapparate aufzustellen, ist jedenfalls beizutreten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde im angefochtenen Bescheid dargetan, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig rechtskräftig vorbestraft ist; da ohnedies die Mindeststrafe verhängt wurde, war nicht weiter darauf einzugehen, ob Milderungsgründe vorliegen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050371.X00

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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