Norm
ABGB §959 ffRechtssatz
Der Hausverwalter muß die von ihm vereinnahmten Mietzinsbeträge, welche er mit eigenem Geld vermengt aufbewahrt hatte, in vollem Umfang an den Hauseigentümer ausfolgen, auch wenn ihm der größte Teil seines Bargeldes gestohlen wurde. Auch auf die durch das SchillingG und das WSchG eingetretene Abwertung kann er sich nicht berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038265Dokumentnummer
JJR_19500720_OGH0002_0010OB00192_5000000_001