TE Vwgh Beschluss 2001/12/11 2001/05/0382

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §38;
ElWOG 1998;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, in den Beschwerdesachen der Ökoenergie plus Gesellschaft mbH in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Wischerstraße 30, gegen die Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission je vom 6. Juni 2001, Zl. K NZV 06/01-3 (Beschwerde Zl. 2001/05/0382), und Zl. K NZV 04/01-3 (Beschwerde Zl. 2001/05/0383), betreffend jeweils die Aussetzung eines Verfahrens gemäß dem ElWOG nach § 38 AVG (mitbeteiligte Partei im Verfahren Zl. 2001/05/0382: EVN AG in Maria Enzersdorf, EVN-Platz; mitbeteiligte Partei im Verfahren Zl. 2001/05/0383: Wienstrom Gesellschaft mbH in Wien IX, Mariannengasse 4-6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin in jedem Verfahren Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (EUR 1090,09), zusammen daher S 30.000,-- (EUR 2180,18) jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde Verfahren nach dem ElWOG gemäß § 38 AVG bis zu näher bezeichneten Entscheidungen der Oberösterreichischen Landesregierung ausgesetzt.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat in beiden Fällen mit Schreiben vom 21. September 2001 bekannt gegeben, sie habe (zwischenzeitig) beschlossen, die gemäß § 38 AVG ausgesetzten Verfahren fortzuführen, wovon die Parteien der Verfahren verständigt worden seien. Hiedurch sei nach Auffassung der belangten Behörde jeweils materielle Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingetreten. Im Übrigen seien die Entscheidungen in der Hauptsache schon in Vorbereitung.

Mit Schreiben vom 22. November 2001 übermittelte die belangte Behörde jeweils ihre Entscheidungen in der Hauptsache (Bescheide je vom 21. November 2001).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin zur Frage der (materiellen) Klaglosstellung gehört und hat weiters beschlossen, beide Verfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Eine formelle Klaglosstellung ist in beiden Verfahren jedenfalls nicht eingetreten, weil die formelle Klaglosstellung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt. In den Beschwerdeverfahren kann auch dahingestellt bleiben, ob Gegenstandslosigkeit ("materielle Klaglosstellung") allein durch die Fortsetzung der Verfahren durch die belangte Behörde eingetreten ist (in diesem Sinne allerdings der hg. Beschluss vom 26. April 1985, Zl. 83/11/0296, betreffend ein Verfahren in Angelegenheit der Entziehung der Lenkerberechtigung) oder ob es diesbezüglich eines förmlichen Bescheides bedürfte. Gegenstandslosigkeit ist nämlich jedenfalls jeweils durch die Entscheidung in der Hauptsache eingetreten (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 31. Mai 2000, Zl. 98/08/0359).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 (eine formelle Klaglosstellung mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG liegt hier jeweils nicht vor). Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass beide angefochtenen Bescheide aufzuheben gewesen wären (vgl. beispielsweise das schon in den Beschwerden genannte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0029, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann), sodass der Beschwerdeführerin jeweils der Aufwandersatz zuzuerkennen ist.

Wien, am 11. Dezember 2001

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050382.X00

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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