Norm
ZPO §502 Abs2 Ca1Rechtssatz
Wurde ein Unterhaltsbegehren aus Gründen des Devisenrechtes abgewiesen, so liegt nicht eine Frage der Unterhaltsbemessung vor, sondern eine Entscheidung über den Grund des Anspruches. Die Revision ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042572Dokumentnummer
JJR_19500726_OGH0002_0030OB00294_5000000_001