RS OGH 1950/7/26 3Ob294/50

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Veröffentlicht am 26.07.1950
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Norm

ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Wurde ein Unterhaltsbegehren aus Gründen des Devisenrechtes abgewiesen, so liegt nicht eine Frage der Unterhaltsbemessung vor, sondern eine Entscheidung über den Grund des Anspruches. Die Revision ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 294/50
    Entscheidungstext OGH 26.07.1950 3 Ob 294/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042572

Dokumentnummer

JJR_19500726_OGH0002_0030OB00294_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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