Norm
ZPO §465Rechtssatz
Das über eine Nichtigkeitsklage entscheidende Berufungsgericht hat das Urteil nicht selbst zuzustellen, sondern an jenes Gericht, welches im Hauptprozeß als erste Instanz tätig war, zur Zustellung weiterzuleiten. Unter allen Umständen aber haben die Parteien ihre Rechtsmittel bei dem letztgenannten Gericht einzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041819Dokumentnummer
JJR_19500802_OGH0002_0020OB00322_5000000_001