Norm
AußStrG §9 HRechtssatz
Der öffentliche Verwalter ist nicht befugt, die von ihm verwaltete Zweigniederlassung eines Unternehmens in ein selbständiges Unternehmen umzuwandeln und die Eintragung dieser Umwandlung in das Handelsregister zu veranlassen. Bezüglicher solcher über den Rahmen der öffentlichen Verwaltung hinausgehenden Handlungen steht dem Eigentümer ein Rekursrecht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006642Dokumentnummer
JJR_19500802_OGH0002_0020OB00192_5000000_001