Index
41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. September 2001, Zl. 605.052/5-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Höfen, 2. Petra Hindelang, 1030 Wien, Schlachthausgasse 52/17-18), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die am 27. Juli 1977 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Höfen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester.
Seit 1. Oktober 1998 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien III gemeldet. Sie studiert in Wien I und tritt den Weg zum Studienplatz grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an. Diese bewohnt sie gemeinsam mit einem 1976 geborenen Mitbewohner.
Der Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde führte in seiner Stellungnahme aus, die Zweitmitbeteiligte verbringe die Studientage in Wien, die Ferientage und die Wochenenden - soweit es ihr Studium erlaube - am Hauptwohnsitz in Höfen, wo sie aufgewachsen sei und bis zum Studium gewohnt habe und wo sie daher den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Höfen ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Höfen, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte weitere Ermittlungen zu der Frage anstellen müssen, ob die Zweitmitbeteiligte mit ihrem Freund die Wiener Wohnung bewohne, ist sie darauf zu verweisen, dass der belangten Behörde derartige amtswegige Ermittlungen auf Grund der in § 17 Abs. 3 MeldeG statuierten Beschränkung der Beweismittel auf das Vorbringen der Parteien verwehrt sind. Diese beschränkte Beweisaufnahme erlaubt keinesfalls die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen (hg. Erk. vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001051072.X00Im RIS seit
18.03.2002