Norm
ZPO §412Rechtssatz
Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzipes (Unterlassen der Beweiswiederholung bei Richterwechsel) stellt keinen Nichtigkeitsgrund, wohl aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Ist dieser Mangel in erster Instanz unterlaufen, so wird er durch eine Wiederholung aller Beweise, auf die sich das erstgerichtliche Urteil stützt, geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041480Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009