Norm
EO §25Rechtssatz
Die Zahlung des Verpflichteten an den Vollstrecker steht der Zahlung an einen Machthaber der betreibenden Partei gleich und hat daher schuldbefreiende Wirkung. Das gleiche gilt von einer unmittelbar an das Exekutionsgericht geleisteten Zahlung. Ohne Zustimmung der betreibenden Partei kann ein solcher beim Exekutionsgericht erlegter Betrag nicht mehr an den Verpflichteten rücküberwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000669Dokumentnummer
JJR_19500816_OGH0002_0030OB00379_5000000_001