RS OGH 1950/8/16 3Ob379/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.1950
beobachten
merken

Norm

EO §25

Rechtssatz

Die Zahlung des Verpflichteten an den Vollstrecker steht der Zahlung an einen Machthaber der betreibenden Partei gleich und hat daher schuldbefreiende Wirkung. Das gleiche gilt von einer unmittelbar an das Exekutionsgericht geleisteten Zahlung. Ohne Zustimmung der betreibenden Partei kann ein solcher beim Exekutionsgericht erlegter Betrag nicht mehr an den Verpflichteten rücküberwiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000669

Dokumentnummer

JJR_19500816_OGH0002_0030OB00379_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten