RS OGH 1950/8/16 1Ob174/50

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Veröffentlicht am 16.08.1950
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Norm

AußStrG §9 I
GBG §126

Rechtssatz

Wer im Namen eines andern als dessen Bevollmächtigter die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft erwirkt hat, kann nicht, wenn sein Machtgeber im Rekurswege die Abweisung dieses Antrages erwirkt hat, nunmehr im eigenen Namen das Rechtsmittel des Revisionsrekurses ergreifen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006772

Dokumentnummer

JJR_19500816_OGH0002_0010OB00174_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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