Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Wer im Namen eines andern als dessen Bevollmächtigter die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung einer Liegenschaft erwirkt hat, kann nicht, wenn sein Machtgeber im Rekurswege die Abweisung dieses Antrages erwirkt hat, nunmehr im eigenen Namen das Rechtsmittel des Revisionsrekurses ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006772Dokumentnummer
JJR_19500816_OGH0002_0010OB00174_5000000_001