Norm
JN §42 Abs4 CRechtssatz
Rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidungen des Prozeßgerichtes sind für den Außerstreitrichter, an den die Sache überwiesen wurde, bindend und ist auch die Rechtsmittelinstanz in diesem Fall nicht mehr berechtigt, den etwa unterlaufen Verstoß im vorangegangenen Prozeßverfahren wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046317Dokumentnummer
JJR_19500830_OGH0002_0010OB00452_5000000_001