Norm
AußStrG §9 D2Rechtssatz
Den in Aussicht genommenen Wahleltern steht kein Recht zum Rekurs gegen den Beschluß zu, mit dem die Bestätigung des Adoptionsvertrages verweigert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006236Dokumentnummer
JJR_19500830_OGH0002_0030OB00366_5000000_001