Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE5Rechtssatz
Der Aktionär ist nicht zum Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen berechtigt, die über einen vom Vorstand gestellten Antrag ergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013