TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B2161/98, B2181/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
BerufsausbildungsG §30

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden gegen belastende Auflagen eines Bewilligungsbescheides nach dem BerufsausbildungsG; gesonderte Anfechtung belastender, mit der erteilten Bewilligung eine untrennbare Einheit bildender Nebenbestimmungen unzulässig

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erteilte der Beschwerdeführerin mit dem zu B2161/98 angefochtenen Bescheid vom 2. November 1998 gemäß §30 Abs1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 1969/142 idgF (BAG), die (näher konkretisierte) "Bewilligung zur Ausweitung der Anzahl der Ausbildungsplätze der Besonderen Selbständigen Ausbildungseinrichtung als Übergangsmaßnahme zur Sicherung der Ausbildung von Jugendlichen" hinsichtlich der für das Bundesland Oberösterreich beantragten Ausbildungsplätze unter bestimmten, auszugsweise wiedergegebenen Auflagen:

"Die Ausbildung ist unter folgenden Auflagen durchzuführen:

1.

...

2.

...

3.

Den Auszubildenden ist eine maximale monatliche Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe von ATS 2.985,- zu bezahlen. Dies ist in die Ausbildungsverträge und in die der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich gemäß Punkt 2 vorzulegende Liste aufzunehmen.

              4.              Die Auszubildenden sind nach Möglichkeit und mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice Oberösterreich oder der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich bei Lehrberechtigten gemäß §2 BAG, allenfalls bei den Österreichischen Bundesbahnen, unterzubringen.

              5.              Im Ausbildungsertrag ist der Hinweis aufzunehmen, daß die Übernahme in ein Lehrverhältnis bei einem Lehrberechtigten gemäß §2 BAG angestrebt wird und der Auszubildende daran mitzuwirken hat.

              6.              Der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ist im Abstand von einem Jahr, erstmals beginnend mit 1. September 1999, ein Bericht über den Stand und die Gestaltung der Ausbildung und die Maßnahmen im Sinne der Punkte 4 und 5 vorzulegen."

              2.              In dem zu B2181/98 protokollierten Verfahren erteilte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten derselben Beschwerdenführerin mit Bescheid vom 4. November 1998 eine (näher konkretisierte) Bewilligung nach §30 BAG hinsichtlich der für das Bundesland Niederösterreich beantragten Ausbildungsplätzen unter Vorschreibung - sinngemäß - gleicher Auflagen.

              3.              Mit den vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin jeweils ausschließlich die wiedergegebenen Auflagen 3 bis 6 der beiden Bescheide und begehrt die Bescheidaufhebung im Umfang dieser Anfechtung.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die beiden Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Beschwerden unzulässig, die sich ausschließlich gegen belastende Nebenbestimmungen eines Bewilligungsbescheides richten, wenn diese mit der Bewilligung eine untrennbare Einheit bilden (vgl. VfSlg. 8986/1980, 9225/1981, 9440/1982, 9833/1983, 10298/1984, 10393/1985).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die wiedergegebenen Auflagen sind wesentlicher Inhalt der Bewilligung und bilden mit ihr eine nicht trennbare Einheit. Dieser Zusammenhang wird auch durch die Begründungen der angefochtenen Bescheide bekräftigt, woraus hervorgeht, daß die Behörde der Beschwerdeführerin die Bewilligungen jeweils nur unter den festgelegten Auflagen zu erteilen beabsichtigte. Eine von der Bewilligung als solcher abgesonderte Entscheidung über diese Einschränkungen ist sohin nicht möglich.

2. Die Beschwerden waren aus den dargelegten Gründen gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheid Trennbarkeit, Gewerberecht, Berufsausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2161.1998

Dokumentnummer

JFT_10009778_98B02161_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten