Norm
ABGB §309Rechtssatz
Findet wegen Geringfügigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung statt, so kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, das zur Ersitzung des Eigentums führen kann. In diesem Falle liegen daher nicht die Voraussetzungen einer Eigentumsklage nach § 366 ABGB, wohl aber für eine Klage nach § 372 ABGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007637Dokumentnummer
JJR_19500901_OGH0002_0020OB00360_5000000_001