Norm
ABGB §962Rechtssatz
Der Verwahrer wird von der Rückstellungspflicht, welche ihm dann obliegt, wenn ihn die Ereignisse außerstande setzen, den Verwahrungsgegenstand mit Sicherheit bei sich zu behalten, entlastet, wenn der Hinterleger auf andere Weise als durch Mitteilung durch den Verwahrer von der Gefahr Kenntnis erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024351Dokumentnummer
JJR_19500906_OGH0002_0020OB00353_5000000_001