Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Enthält eine Klage ein Leistungsbegehren und ein Feststellungsbegehren und schränkt das Gericht das Verfahren auf den Grund der erhobenen Ansprüche ein, so sind in dem Zwischenurteil alle bezüglichen Sachanträge, demnach auch das Feststellungsbegehren, zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039082Dokumentnummer
JJR_19500906_OGH0002_0020OB00532_5000000_003