Norm
AußStrG 2005 §65Rechtssatz
Wenn der richtige Berufungsantrag auch nur aus den Berufungsausführungen hervorgeht, gereicht die Mangelhaftigkeit des Antrages selbst dem Rechtsmittelwerber nicht zum Nachteil, weil ein allzustrenger Formalismus nicht den Absichten des Gesetzes entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0042191Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013