Norm
ABGB §1325 E4Rechtssatz
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muß auch das seelische Ungemach (Minderung der Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle, weil der Verletzte zum Krüppel wurde, verringerte Lebensfreude und dergleichen) berücksichtigt werden. Der Grad des Verschuldens des Verletzers ist für die Bemessung des Schmerzengeldes belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0031072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020