Norm
ABGB §833 ff B2Rechtssatz
Ein Miteigentümer, welcher mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen Teil der Liegenschaft in physischem Besitz hat, ist zur Kündigung bezüglich Wohnungen in diesem Teil der Liegenschaft legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015621Dokumentnummer
JJR_19500906_OGH0002_0030OB00426_5000000_001