RS OGH 1950/9/6 2Ob532/50, 5Ob209/72 (5Ob235/72), 2Ob177/74, 8Ob224/76, 2Ob37/77, 5Ob511/82, 2Ob50/8

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Veröffentlicht am 06.09.1950
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Norm

ABGB §1325 D2a

Rechtssatz

Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. Es kann daher nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 532/50
    Entscheidungstext OGH 06.09.1950 2 Ob 532/50
  • 5 Ob 209/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 209/72
    nur: Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. (T1)
  • 2 Ob 177/74
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 177/74
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1976/107 S 117
  • 8 Ob 224/76
    Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 224/76
    nur T1
  • 2 Ob 37/77
    Entscheidungstext OGH 14.04.1977 2 Ob 37/77
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74
  • 5 Ob 511/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 511/82
    Vgl aber; Beisatz: Wird vom Geschädigten Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherers zu berücksichtigen. (T2)
  • 2 Ob 50/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 50/84
    Beisatz: Ein Einkommen, das der Geschädigte nur deshalb erzielte, weil er durch den Unfall ein beabsichtigtes Hochschulstudium nicht absolvieren konnte, ist auf einen späteren Verdienstentgang nicht anzurechnen. (T3)
  • 10 ObS 169/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 169/89
    Vgl auch
  • 2 Ob 153/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 153/89
    nur T1; Beisatz: Unterschiedliche Arbeitszeit ist nicht zu berücksichtigen. (T4)
  • 2 Ob 79/97z
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
    Vgl; nur T1
  • 2 Ob 227/07g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 227/07g
    Beisatz: Verdienstentgang eines unselbstständig Erwerbstätigen ist nicht für Haupt- und (durch den Unfall nicht mehr erzielbaren) Nebenverdienst gesondert, sondern durch Vergleich des gesamten Einkommens vor und nach dem Unfall zu ermitteln. (T5)
    Beisatz: Die Vorteilsanrechnung darf nicht mechanisch erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint. (T6)
  • 2 Ob 235/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 235/14v
    Beis wie T5
  • 2 Ob 1/15h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 1/15h
    Auch; nur: Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. (T7)
  • 9 ObA 56/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 22/19d
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 22/19d
    Vgl; Beis wie T6
  • 2 Ob 70/20p
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 70/20p
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 177/21x
    Entscheidungstext OGH 13.01.2022 5 Ob 177/21x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0030638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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