Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Da das Vorkaufsrecht durch Tausch nicht vereitelt wird, hat der Vorkaufsberechtigte gegen einen Beschluß, womit auf Grund eines Tauschvertrages das Eigentumsrecht für einen anderen einverleibt wird, kein Rekursinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014