RS OGH 1950/9/13 1Ob260/50, 5Ob320/64

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Veröffentlicht am 13.09.1950
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Norm

AußStrG §104

Rechtssatz

Wenn einem Dritten, der sich im Besitz einer Sache befindet, die seiner Behauptung nach nicht in den Nachlaß gehört, diese vom Abhandlungsgericht abgenommen und dem Erben, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, übergeben wurde, so hat, wenn diese Verfügung von der oberen Instanz aufgehoben wird, das Abhandlungsgericht über den Antrag des Dritten auf Wiedereinräumung des Besitzes zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007840

Dokumentnummer

JJR_19500913_OGH0002_0010OB00260_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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