Norm
StGB §28 FRechtssatz
Die im § 35 Abs 2 StG (nunmehr § 28 Abs 2 StGB) vorgesehene Strafenhäufung hat auch bei nicht zwingend vorgeschriebenen Strafen Platz zu greifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl hiezu nunmehr § 28 Abs 2 zweiter Satz StGB: "Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden".European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0090924Dokumentnummer
JJR_19500914_OGH0002_0030OS00048_5000000_002