Norm
4.DVEheG §14 Abs1Rechtssatz
Hat ein ausländisches Gericht über ein ausländisches Kind die Fürsorge übernommen, sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des inländischen Gerichts nicht gegeben. Die JMV kommt nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046925Dokumentnummer
JJR_19500916_OGH0002_0020OB00599_5000000_001