Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Dem Unternehmer steht unter der Voraussetzung des § 1168 ABGB der Ersatz auch der Vorarbeiten zu, welche er in Erwartung des abzuschließenden Vertrages schon vor Vertragsabschluß ausgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025713Dokumentnummer
JJR_19500920_OGH0002_0020OB00137_5000000_001