Norm
ZPO §410Rechtssatz
Ein Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041467Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015