RS OGH 1950/9/20 1Ob446/50, 6Ob71/99f, 1Ob246/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1950
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Norm

ZPO §410

Rechtssatz

Ein Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 446/50
    Entscheidungstext OGH 20.09.1950 1 Ob 446/50
  • 6 Ob 71/99f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
    Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar. (T1)
  • 1 Ob 246/14d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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