Norm
ZPO §536 Z2Rechtssatz
In einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage ist der gesetzliche Anfechtungsgrund (§ 536 Z 2 ZPO) nicht hinlänglich bezeichnet, wenn als neue Tatsache, zu deren Kenntnis der Wiederaufnahmskläger gelangt ist, "die gesamten Aussagen" eines in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044602Dokumentnummer
JJR_19500920_OGH0002_0030OB00152_5000000_001