RS OGH 1950/9/20 3Ob152/50

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Veröffentlicht am 20.09.1950
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Norm

ZPO §536 Z2

Rechtssatz

In einer auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützten Wiederaufnahmsklage ist der gesetzliche Anfechtungsgrund (§ 536 Z 2 ZPO) nicht hinlänglich bezeichnet, wenn als neue Tatsache, zu deren Kenntnis der Wiederaufnahmskläger gelangt ist, "die gesamten Aussagen" eines in einem anderen Verfahren vernommenen Zeugen bezeichnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044602

Dokumentnummer

JJR_19500920_OGH0002_0030OB00152_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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