TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/0975

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Jänner 2001, Zl. 600.591/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Weitra in Weitra, 2. Sabine Gottsbachner (nunmehr) in Schrems, Horner Straße 13/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Zweitmitbeteiligte ist am 26. Februar 1976 geboren. Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge ist sie in der Gemeinde des zweitmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo sie bei ihren Eltern lebt und ihre Freizeit bei ihrer Familie verbringt. Seit 18. Dezember 1998 ist sie in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet, wo sie sich nur deshalb aufhält, um die Matura abzulegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Der erstmitbeteiligte Bürgermeister teilte mit Schriftsatz vom 16. März 2001 mit, die Zweitmitbeteiligte habe am 17. August 2000 ihren Hauptwohnsitz aus seiner Gemeinde nach Schrems verlegt; laut einer telefonischen Mitteilung habe sie ihre Berufsausbildung in Wien abgeschlossen und daher zwischenzeitig auch ihren Wohnsitz in Wien aufgelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ist dem Beschwerdeführerfolgendes zu entgegnen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Ginge man hingegen von dem oben wiedergegebenen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen des erstmitbeteiligten Bürgermeisters aus (der Aktenlage zufolge werden damit Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die sich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde, aber vor Bescheiderlassung ereigneten), wäre die Beschwerde gleichermaßen als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050975.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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