Norm
ABGB §330Rechtssatz
Im Falle der Redlichkeit des Besitzes ist bei Berechnung des Ersatzes für notwendigen oder nützlichen Aufwand ein Abzug von abgesonderten Früchten oder ihres Wertes nicht vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010221Dokumentnummer
JJR_19500923_OGH0002_000RKV00306_5000000_001