TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/12 2001/04/0232

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Veröffentlicht am 12.12.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. der E und 2. der U, beide in G, beide vertreten durch Dr. Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Oktober 2001, Zl. 04- 15/517-01/4, betreffend Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. Oktober 2001 hat der Landeshauptmann von Steiermark die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der auf einem näher beschriebenen Standort betriebenen Betriebsanlage für das Erdbewegungsunternehmen durch Zwischenlagerung von Aushubmaterial (Schotter und Erde) und durch Aufstellung und Inbetriebnahme eines Erdsiebes auf näher bezeichneten Grundstücken unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Die Genehmigungswerberin habe am 27. Dezember 1998 einen auf die "Zwischenlagerung von Aushubmaterial (Schotter und Erde) und Aufstellung einer Erdsiebes" gerichteten Antrag gestellt. Dieser Antrag sei bei der Verhandlung vom 20. September 1999 und anlässlich der örtlichen Erhebungen am 26. Juni 2001 hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Maschinen und Geräte sowie Fahrbewegungen ergänzt worden. Am Umstand, dass die Errichtung und Betriebnahme eines Erdsiebes beantragt werde, habe sich nichts geändert. Bei einem Erdsieb handle es sich um ein mit dem Boden in fester Verbindung stehendes Sieb, auf welches mittels eines Fahrzeuges Erde verbracht werde. Dieses Material werde in weiterer Folge ohne Einwirkung durch einen Motor durchgesiebt. Bei einem Rüttelsieb hingegen erfolge ein Sieben durch Antrieb mittels Motor. Bei der Verhandlung vom 20. September 1999 an Ort und Stelle sei in Anwesenheit der Beschwerdeführerin festgestellt worden, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage tatsächlich um ein Erdsieb handle. Auf dieser Basis seien von den Sachverständigen Gutachten erstattet worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass ein "Rüttelsieb" errichtet und betrieben werde, sei vor dem Hintergrund des Verhandlungsergebnisses vom 20. September 1999 nicht nachvollziehbar. Überdies sei dieses Vorbringen im Hinblick auf die Antragsgebundenheit des vorliegenden Genehmigungsverfahrens bedeutungslos. Sollte nämlich tatsächlich ein "Rüttelsieb" betrieben werden, so würde dies einen konsenslosen Betrieb darstellen, der mittels Verwaltungsstrafverfahren und allenfalls Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu verfolgen wäre. Der Behörde sei es jedoch verwehrt, über etwas abzusprechen, was nicht beantragt worden sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Aufstellung des Siebes sei auf einer anderen Parzelle als beantragt erfolgt, sei entgegenzuhalten, dass Ausgangspunkt für die gegenständliche Beurteilung die Aufstellung des Erdsiebes auf dem im Antrag bezeichneten Grundstück sei. Inwieweit für eine allfällige Verlegung eine gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung oder auch nur ein Anzeigeverfahren erforderlich sei, werde nach Antragstellung bzw. Anzeige von der zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz zu prüfen sein. Festgehalten werde, dass bei der Verhandlung an Ort und Stelle festgestellt worden sei, dass sich auf einer anderen Stelle der Betriebsliegenschaft tatsächlich ein veraltetes "Rüttelsieb" befinde, welches jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei.

Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Staub-, Lärm- und Abgasemissionen eines "Rüttelsiebes" gingen daher ins Leere. Die Emissionen des gegenständlichen Erdsiebs seien von den Sachverständigen für Bautechnik, Maschinenbau, Lärmtechnik, Immissionsschutz und Medizin in schlüssigen und klar nachvollziehbaren Befunden und Gutachten erhoben und bewertet worden. Zusammenfassend ergebe sich daraus, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine unzumutbare Belästigung oder gar Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch Lärm, Staub oder Geruch nicht eintreten werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die belangte Behörde sei im gesamten Verfahren von einer falschen Grundlage ausgegangen. Wie von den Beschwerdeführerinnen persönlich wahrgenommen, werde von der Konsenswerberin tatsächlich eine "Rüttelanlage" bzw. ein "Rüttelsieb" für Schotter und Erde betrieben. Die belangte Behörde sei hingegen vom Betrieb eines Erdsiebes ausgegangen. Selbst die Behörde sei nicht im Stande, den Unterschied zwischen einem Erdsieb und einem Rüttelsieb festzustellen. Dazu fehlten sämtliche technischen Voraussetzungen und Grundlagen. Die Behörde habe somit etwas genehmigt, von dem sie gar nicht wisse, wie es funktioniere, welchen Lärm, welchen Staub und welche sonstigen Emissionen davon ausgingen. Sie führe zwar aus, nur über das absprechen zu können, was beantragt worden sei, übersehe dabei jedoch, dass nicht festgestellt werden könne, welches Sieb tatsächlich bereits auf dem bescheidgegenständlichen Standort in Betrieb genommen worden sei.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, einen ergänzenden Ortsaugenschein durchzuführen, um festzustellen, was und wie mit dem gegenständlichen Sieb gesiebt werden könne. Weiters habe es die Behörde unterlassen, Betriebs- und technische Unterlagen hinsichtlich der zu errichtenden Anlage beizuschaffen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass tatsächlich ein Rüttelsieb für Schotter und Erde stationiert worden sei.

Die vom Konsenswerber abweichend von seinem Antrag errichtete Rüttelanlage sei geeignet, eine größere Geruchs-, Lärm-, Rauch- und Staubimmission auf die Grundstücke der Nachbarn herbeizuführen. Der lärmtechnische Sachverständige habe seine Messungen nicht beim Rüttelsieb sondern etwa 100 m davon entfernt durchgeführt.

Die Beschwerdeführerinnen machen somit geltend, dass tatsächlich kein fest mit der Erde verbundenes und unbewegliches "Erdsieb", sondern ein "Rüttelsieb" bzw. eine "Rüttelanlage" errichtet worden sei. Das gesamte dargestellte Beschwerdevorbringen geht davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid dieses "Rüttelsieb" genehmigt worden sei. Hiebei seien der belangten Behörde Verfahrensfehler unterlaufen. Sie habe keinen (weiteren) Ortsaugenschein durchgeführt, nicht alle Unterlagen eingesehen und die Lärmemissionen in zu großer Entfernung von der Rüttelanlage gemessen.

Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil mit diesem Bescheid die Aufstellung und Inbetriebnahme eines "Erdsiebes" und nicht eines "Rüttelsiebes" genehmigt wurde.

Selbst wenn man die Ansicht verträte, mit dem Ausdruck "Erdsieb" sei noch nicht eindeutig klargestellt, dass es sich um kein Sieb, das mit Hilfe eines motorischen Antriebs gerüttelt wird ("Rüttelsieb") handelt, wäre für die Beschwerdeführerinnen nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat nämlich in der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 980, E 32f zu § 59 AVG, zitierte hg. Judikatur) Begründung ihres Bescheides Folgendes festgehalten:

"Ergänzend ist dazu festzuhalten, dass ein stationäres Erdsieb ein mit dem Boden in fester Verbindung stehendes Sieb ist und wird dort Erde mittels eines Fahrzeuges, im gegenständlichen Fall Hydraulikbagger, auf das Sieb geladen und in weiterer Folge ohne weitere Einwirkung durch einen Motor durchgesiebt. Beim Rüttelsieb hingegen erfolgt ein Sieben durch Antrieb mittels eines Motors."

Damit hat die belangte Behörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck gebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein fest mit der Erde verbundenes Sieb genehmigt wurde, das nicht - mittels Motor - gerüttelt werden kann.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040232.X00

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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