Norm
ABGB §1116 CRechtssatz
Die Statthaltereiverordnung vom 16.05.1984, LGBl für NÖ Nr einunddreißig ist auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden. Wird die Miete nicht am ersten eines jeden Monats bezahlt, so ist - sofern obgenannte Statthaltereiverordnung Anwendung zu finden hat - vierzehntägig für das Ende der jeweiligen Zinsperiode zu kündigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025767Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0020OB00483_5000000_001