RS OGH 1950/9/27 2Ob483/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1950
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Norm

ABGB §1116 C
ZPO §560 B

Rechtssatz

Die Statthaltereiverordnung vom 16.05.1984, LGBl für NÖ Nr einunddreißig ist auch auf Untermietverhältnisse anzuwenden. Wird die Miete nicht am ersten eines jeden Monats bezahlt, so ist - sofern obgenannte Statthaltereiverordnung Anwendung zu finden hat - vierzehntägig für das Ende der jeweiligen Zinsperiode zu kündigen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 483/50
    Entscheidungstext OGH 27.09.1950 2 Ob 483/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025767

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0020OB00483_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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