RS OGH 1950/9/27 1Ob524/50

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Veröffentlicht am 27.09.1950
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Norm

ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Wird in der Klage lediglich ausgeführt, der Beklagte habe eine Sache bestellt und bisher nichts bezahlt, dabei aber die Behauptung der Fälligkeit der eingeklagten Zahlung unterlassen, so ist die Klage als nicht schlüssig abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 524/50
    Entscheidungstext OGH 27.09.1950 1 Ob 524/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037572

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0010OB00524_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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