Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Wird in der Klage lediglich ausgeführt, der Beklagte habe eine Sache bestellt und bisher nichts bezahlt, dabei aber die Behauptung der Fälligkeit der eingeklagten Zahlung unterlassen, so ist die Klage als nicht schlüssig abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037572Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0010OB00524_5000000_001