RS OGH 1950/9/27 3Ob277/50

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Veröffentlicht am 27.09.1950
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Norm

DevG §3 Z2
DevG §22 Abs2

Rechtssatz

Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer keine Genehmigung der österreichischen Nationalbank. Die gerichtliche Pfändung einer einem Devisenausländer gegen einen Deviseninländer zustehenden Forderung stellt keine Verfügung im Sinne des § 3 DevG dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0054345

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0030OB00277_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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