Norm
DevG §3 Z2Rechtssatz
Ein Deviseninländer benötigt zur Hereinbringung von Prozeßkosten von einem Devisenausländer keine Genehmigung der österreichischen Nationalbank. Die gerichtliche Pfändung einer einem Devisenausländer gegen einen Deviseninländer zustehenden Forderung stellt keine Verfügung im Sinne des § 3 DevG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0054345Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0030OB00277_5000000_001