Norm
JN §49 Abs2 Z6Rechtssatz
Die Zuständigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 6 JN liegt nicht vor, wenn ein Sohn, der jahrelang am Hofe seines Vaters gegen geringes Entgelt gearbeitet hat, aus einer vermögensrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und seinem Vater Klage erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0046803Dokumentnummer
JJR_19500927_OGH0002_0020OB00523_5000000_001