Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Josef Pollan, Rechtsanwalt in 9500 Villach, 10. -Oktober-Straße 6/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Juli 2001, Zl. Gew-249/1/01, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 hat der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wolfsberg vom 29. Dezember 2000, mit dem dem Antrag des Mitbeteiligten um Genehmigung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage (Fassbinderei) durch die Errichtung eines Zubaues an die Werkstätte, die Errichtung eines Schartensilos, die Errichtung eines überdachten Holzlagers, die Errichtung eines Holzlagerplatzes, die Verwendung zweier Dieselstapler und zweier Klein-LKW und die Errichtung einer Fasslagerhalle auf den Betriebsgrundstücken nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung von insgesamt 65 Auflagen gemäß §§ 333, 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 GewO 1994 stattgegeben worden war, gemäß § 74 Abs. 2 und § 359 Abs. 4 GewO iVm § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren sei sehr widersprüchlich gewesen. So habe sie einerseits gefordert, dass alle Gutachten von der konsenswerbenden Partei beizubringen wären, um im Rahmen des Sparpakets zu sparen, andererseits habe sie die Einholung eines Gutachtens für Toxikologie und Hygiene gefordert, dabei aber übersehen, dass ohnehin mehrfach Gutachten eingeholt worden seien. Es sei sogar ein Gutachten einer Umweltmedizinerin und ein Universitätsgutachten zweier Professoren eingeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe sogar die fachliche Kompetenz dieser Professoren angezweifelt. Ihr Vorbringen sei völlig haltlos und unnachvollziehbar. Weiters habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass die amtsärztlichen Gutachten, das Universitätsgutachten und das Gutachten der Landesumweltmedizinerin keine toxikologischen Gutachten darstellten. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder der Ansicht gewesen, mehr medizinische und toxikologische Kenntnisse zu haben als alle beigezogenen Sachverständigen und Universitätsprofessoren. Sie "berufe" gegen die einzelnen Messberichte, zweifle technische Gutachten an, habe jedoch kein einziges dieser Gutachten durch einen Sachverständigen hinsichtlich der Richtigkeit überprüfen lassen, sondern behaupte, das Gutachten sei falsch oder der Gutachter sei befangen. Für die Behörde gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, die Gutachten der von ihr beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Am 19. September 1998 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, durch unzumutbare Lärm- und Staubbelästigung der Anlage in ihrer Gesundheit gefährdet zu werden. Am 8. April 1998 habe sie eine MAK (maximale Arbeitsplatzkonzentration) - Werteliste der AUVA vom Juni 1995 vorgelegt, in der Eichenstaub als eindeutig krebserregender Arbeitsstoff ausgewiesen werde. Bereits in der Stellungnahme vom 8. April 1998 habe sie vorgebracht, dass ihre Liegenschaft entwertet und das Ortsbild beeinträchtigt würde. Weder die Ortsbildpflege noch eine zivilrechtliche Wertminderung falle jedoch in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde. Unter einer Gefährdung des Eigentums iS des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 sei eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.
In der Verhandlung vom 24. September 1998 seien unter Beiziehung Sachverständiger aus den Bereichen Lärm-, und Sicherheitstechnik, Luftreinhaltung, Feuerpolizei und Feuerwehrwesen sowie des Arbeitsinspektorats die Projektunterlagen begutachtet und jeweils zusätzliche Auflagenvorschläge abgegeben worden. Weiters seien teilweise weitere Projektunterlagen sowie eine Ausbreitungsrechnung für den Eichenstaub und eine diesbezügliche amtsärztliche Stellungnahme gefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Holzstapelhöhe von 4 m und eine Betriebszeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr gefordert und ausgeführt, eine Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Staub und Erschütterungen zu befürchten. Mit Eingabe vom 27. Jänner 1999 habe sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, aufgeschlüsselte Messergebnisse und die Bekanntgabe der Betriebszeiten gefordert sowie den Flächenwidmungsplan in Frage gestellt. Weiters habe sie zehn Grünstreifen für den Anrainerschutz gefordert und sich aus dem Grund gegen die Bewilligung ausgesprochen, weil Lärmspitzen bis 100 dB vorhanden wären. Diese behaupteten Lärmspitzen habe sie durch nichts nachgewiesen.
Der Konsenswerber habe Betriebzeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Zweischichtbetrieb beantragt.
Per 27. Jänner 1999 sei eine empirische Ausbreitungsrechnung für Staub durch den Amtssachverständigen erstellt worden. Dabei seien die Emissionen mit einer maximalen Staubkonzentration auf der Reingasseite von 2 mg/Nm3 (Filterwertgarantie) angenommen worden. Bei einer Abluftgeschwindigkeit von 11 m pro Sekunde sowie einer Abluftmenge von 10160 m3 pro Stunde errechne sich daraus eine maximale Immission (worst case) von 0,002 mg/m3 bei der Beschwerdeführerin.
Der lärmtechnische Sachverständige habe Schallspitzen beim Zusammenziehen der Fässer von 15 dB über dem Dauerschallpegel ermittelt, wobei im Garten der Beschwerdeführerin etwa 50 dB und beim Haus etwa 45 dB gegeben seien. Das Zusammenziehen der Fässer dauere etwa 3 Stunden pro Tag in der Häufigkeit von 4 x pro Minute. Auf Grund der durchgeführten Lärmmessungen habe sich ein betriebsfremder Dauerschallpegel zwischen 6.00 und 18.00 Uhr von 54 dB, zwischen 18.00 und 20.00 Uhr von 52 dB, zwischen 20.00 und 22.00 Uhr von 46 dB und zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr von 40 dB ergeben. Zwischen 6.00 und 20.00 Uhr ergebe sich somit eine Steigerung des Dauerschallpegels von 1 dB bezogen auf den Garten der Beschwerdeführerin und keine Steigerung bezogen auf das Haus. Für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr ergebe sich eine Steigerung von 2,5 dB für den Garten und 1 dB für das Haus. Es seien sowohl die betrieblichen als auch die betriebsfremden Geräusche gemessen worden. Nach dem medizinischen Sachverständigengutachten sei die Erhöhung bis 2 dB für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Das Zusammenziehen der Fässer nach 20.00 Uhr sei jedoch zu untersagen.
Hinsichtlich der Eichenstäube habe der Amtssachverständige kein endgültiges Gutachten abgegeben. Die Beschwerdeführerin habe um die Einholung eines toxikologischen Gutachtens ersucht. Im ergänzenden Gutachten vom 11. März 1999 sei klargestellt worden, dass Eichenfeinstaub nur beim Schleifen auftrete und nur maximal 20 % des gesamten abgesaugten Holzarbeitsgutes Feinstaub sei. Die Holzschleifmaschinen seien insgesamt nur 2 Stunden pro Tag in Verwendung. Der Feinstaub werde durch die Absaugung in die Filteranlage eingeleitet. Der Richtwert der Arbeitnehmer liege bei einer Eichenstaubimmissionskonzentration von 2 mg/m3. Die berechneten Werte lägen bei 0,1 mg und nach dem Scorermodell berechnet bei der Beschwerdeführerin bei 1/1000 des Richtwertes. Nach dem umweltmedizinischen Gutachten vom 25. März 1999 seien für Wohngebiete 55 dB bei Tag und 40 dB bei Nacht und für gemischte Gewerbe- und Wohngebiete bzw. für Leichtindustriegebiete 60 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht als Richtwerte festgelegt. Die von den technischen Sachverständigen ermittelten Schallwerte bezogen auf das verfahrensgegenständliche Objekt lägen nach diesem Gutachten jedenfalls unter den für den Schutz für die menschliche Gesundheit festgelegten Werten. Dieses Gutachten gehe auch auf die Eichenstaubimmissionen bezogen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin ein. Da diese Immissionen um den Faktor 1000 unter dem MAK-Wert lägen, gehe vom Betrieb der Anlage keine Gesundheitsgefährdung der Anrainer aus, und zwar weder durch Staub, noch durch Lärm oder Erschütterungen. In einer Ergänzung dieses Gutachtens habe der Umweltmediziner klargestellt, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens auch dann aufrecht blieben, wenn man davon ausginge, dass die Eichenstaubimmission nur um den Faktor 100 unter dem MAK-Wert liegen würde. Auch ein Sicherheitsabstand im Bereich eines Faktors 100 zum MAK-Wert wäre jedenfalls ausreichend.
Die Beschwerdeführerin habe ein Gutachten der Umweltmedizinerin Dr. W vom 16. April 2001 vorgelegt. Nach diesem Gutachten gebe es für Eichenstaub keinen MAK-Wert, sondern lediglich eine technische Richtwertekonzentration (TRK). Dieser Wert betrage 2 mg/m3. Auch diese Sachverständige gehe sohin vom selben Wert für die Belastungshöhe aus, jedoch nicht vom selben Sachterminus. Nach Dr. W sei Eichenstaub geeignet, Nasenkrebs hervorzurufen. Diese Krankheit wäre auch in die Liste der anerkannten Berufskrankheiten aufgenommen worden. Eine um den Faktor 100 geringere Belastung (als die technische Richtwertekonzentration) wäre nur für toxische Stoffe, nicht jedoch für kanzerogene Stoffe zulässig. Die Expositionsdauer von Arbeitnehmern betrage 8 Stunden pro Tag bei 48 Arbeitswochen pro Jahr und 35 Arbeitsjahren, bei Nachbarn 16 Stunden pro Tag bei 75 Jahren. Deshalb sei ein Faktor 181 anzuwenden. Dieses Gutachten sein insofern nicht nachvollziehbar, als es übersehe, dass Stäube nur 2 Stunden pro Tag bei Schleifarbeiten anfielen. Weiters sei das Gutachten des von der Behörde beigezogenen Umweltmediziners falsch verstanden worden. Dieser gehe von einem bei der Berufungswerberin um den Faktor 1000 (gegenüber dem MAK-Wert von 2 mg/m3) verminderten Immissionskonzentration aus. Dieser Sicherheitsfaktor sei nicht vom Umweltmediziner angenommen worden, sondern ergebe sich aus den von den technischen Sachverständigen ermittelten Immissionswerten.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1999 sei der Versuchsbetrieb auf 8 Monate bewilligt worden, dies unter 61 Auflagen unter Berücksichtigung sämtlicher Auflagenvorschläge der beigezogenen Sachverständigen. Die dabei durchgeführten drei Messungen der Eichenstaubkonzentration des Abgasstromes hätten Werte von weniger als 1 mg/Nm3, 1,2 mg/Nm3 und 1,1 mg/Nm3 Staubgehalt in der Abluft ergeben. Diese Messungen seien unter Maschinenbetrieb bei einer Strömungsgeschwindigkeit von 5,4 m/s erfolgt. Das von der Behörde eingeholte toxikologische Gutachten zweier Universitätsprofessoren vom Institut für Krebsforschung in Wien habe ausgehend von diesen Emissionswerten unter Berücksichtigung der worst case Annahme nach dem Scorermodell unter Berücksichtigung einer Windgeschwindigkeit von 0,5 m/s eine Staubbelastung des Grundstücks der Beschwerdeführerin von weniger als 0,0023 mg/m3 und bei einer Windgeschwindigkeit von 1 m/s von 0,0011 mg/m3 ergeben. Diese Berechnung sei nach dem Gutachten jedoch eine Immissionskonzentrationsüberschätzung. Nach dem Gutachten dieser Sachverständigen käme nach den Studien bei Holzbearbeitungsplätzen bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und einer Konzentration von mehr als 10 mg/Nm3 (also einer 10.000 mal höheren Konzentration) ein erhöhtes Tumorrisiko vor. Auch bei einer Konzentration von 5 oder mehr mg/Nm3 Eichenstaub sei mit erhöhtem Krebsrisiko zu rechnen. Im gegenständlichen Fall wäre jedoch die Holzstaubemission der Anlage nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko der in 100 m Entfernung wohnenden Beschwerdeführerin zu leisten.
Anlässlich der Überprüfung der Betriebsanlage am 20. Juli 2000 sei durch die beigezogenen Amtssachverständigen nachgewiesen worden, dass die Ablufterfassung gegenüber dem Projekt optimiert worden sei. Es seien anstatt zwei vorgeschriebenen drei Abluftleitungen errichtet worden, die nie gemeinsam eingeschaltet seien, sodass die Gesamtabluft verringert werde. Weiters werde der größte Teil des Staubes über die Späneheizung abgesaugt und der Verbrennung zugeführt. Mit Bescheid vom 10. August 2000 sei der Probebetrieb verlängert worden, um eine weitere prozesstechnische Optimierung durchzuführen und die Abluft noch weiter zu optimieren. Schließlich sei durch die Prozessoptimierung eine Filterkonzentration auf der Reingasseite von lediglich 0,5 mg/Nm3 technisch möglich geworden. Dieser Wert sei über Vorschlag der Sachverständigen als Auflage bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Der Amtssachverständige für Immissionsschutz komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei einem auflagengemäßen Betrieb unter Berücksichtigung der meteorologischen Parameter und einer direkten Zuwehhäufigkeit von 1,3 bis 2,3 % der Jahresstunden die resultierenden Immissionen im Nachbarschaftsbereich nicht mehr messtechnisch dedektiert und zur Grundbelastung differenziert werden könnten.
Seitens des schalltechnischen Sachverständigen sei die Auflage vorgeschlagen worden, während des Zusammenziehens der Fässer die Türen und Fenster nach Westen geschlossen zu halten. Dies führe zu einer Immissionsreduktion von 3 dB. Auch diese Auflage sei im Bescheid vorgeschrieben worden.
Aus dem abschließenden Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen gehe schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung, Gefährdung oder Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Anlage ausgeschlossen werden könne. Insbesondere sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei auflagenkonformem Betrieb auszuschließen. Die Betriebsanlage sei nicht geeignet, die Berufungswerberin durch Geruch, Lärm, Staub oder Erschütterungen oder in einer anderen Art und Weise zu belästigen. Im Hinblick darauf sei die Betriebsanlage unter den vorgeschriebenen Auflagen zu bewilligen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegenden Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 haben folgenden Wortlaut:
"§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
...
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
...
§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. ...
...
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ...
...
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
...
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
..."
Zunächst ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde enthaltene pauschale Verweis auf den Inhalt einer gegen einen im Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe iS des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darstellt und daher unbeachtlich ist (vgl. die beiden Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250, letzter Absatz, zitierte hg. Judikatur).
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem - nicht weiter konkretisierten - Beschwerdevorbringen, es werde "die öffentliche Zufahrt bis zur Unkenntlichkeit durch Fahrzeuge und Ladetätigkeit des Betriebes unzumutbar in Anspruch genommen", eine Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs iS von § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass diese Bestimmung den Nachbarn keine Stellung einräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektivöffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl. Kinscher/Sedlak, Gewerbeordnung6, (1996) S. 342, Anm. 63 zu § 74 GewO 1994 und die dort zitierte hg. Judikatur).
Hinsichtlich der Lärmemissionen der Betriebsanlage gesteht die Beschwerdeführerin zu, dass die Messungen der Sachverständigen "rein technisch richtig" seien. Sie vermeint jedoch, dass die Nähe zum Wohngebiet, wo es keine vergleichbaren Lärmemissionen gebe, ein zusätzliches "Bedrohungsbild" erzeuge, weil jeder Lärm, der außerhalb der Norm liege, als solcher empfunden werde.
Die von der Beschwerdeführerin als "technisch richtig" zugestandenen Messungen und die darauf fußenden Berechnungen des lärmtechnischen Sachverständigen haben ergeben, dass sich der Dauerschallpegel auf ihrem Grundstück selbst unter Berücksichtigung der beim Zusammenziehen der Fässer gegebenen Lärmspitzen zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr um 1 dB und zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr um 2,5 dB erhöht. Bezogen auf das Haus besteht zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr keine Erhöhung, danach bis 22.00 Uhr beträgt die Erhöhung 1 dB. Das Zusammenziehen von Fässern nach 20.00 Uhr wurde dem Konsenswerber jedoch untersagt. Der medizinische Sachverständige kam unter Zugrundelegung der Messungen und Berechnungen des lärmtechnischen Sachverständigen zum Ergebnis, dass durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm keine Gesundheitsbeeinträchtigung und keine Belästigung der Beschwerdeführerin bewirkt werde. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, durch die Lärmemission der Betriebsanlage entstehe ein zusätzliches "Bedrohungsbild", ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der genannten Gutachten zu erwecken.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, das zentrale Problem der Gesundheitsgefährdung durch Eichenstaub sei nur theoretisch behandelt worden. Es fehle nach wie vor eine auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Beurteilung und ein Gutachten mit toxikologisch einwandfreien Feststellungen. Das von der Behörde eingeholte toxikologische Gutachten der beiden Universitätsprofessoren des Krebsforschungsinstitutes in Wien enthalte lediglich allgemeine wissenschaftliche Erkenntnisse. Überdies sei es der Beschwerdeführerin erst in letzter Minute vor der mündlichen Verhandlung per Telefax übermittelt worden. Messungen von verschiedenen Gutachtern seien nicht geeignet, den Betrieb als Ganzes zu sehen und zu beurteilen. Nach wie vor fehle eine vergleichende Darstellung des bekämpften Betriebes mit anderen Betrieben.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige für Luftreinhaltung hat ausgehend von einer maximalen Staubkonzentration auf der Reingasseite von 2 mg/Nm3 eine Belastung des Grundstücks der Klägerin von 0,002 mg/m3 errechnet. Die Messungen während des Probebetriebes haben ergeben, dass die tatsächliche Staubkonzentration auf der Reingasseite nur zwischen 1 und 1,2 mg/Nm3 beträgt. Auf Grund dieser Emissionswerte errechneten die beigezogenen toxikologischen Gutachter eine Immissionskonzentration am Grundstück der Beschwerdeführerin von 0,0023 mg/m3 und 0,0011 mg/m3 abhängig von der Windgeschwindigkeit, wobei sie festhielten, dass es sich hiebei um eine Immissionskonzentrationsüberschätzung handle. Auch unter Zugrundelegung dieser Werte gelangten sie zu dem Ergebnis, dass die Holzstaubemissionen der Betriebsanlage nicht geeignet seien, einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko der Beschwerdeführerin zu leisten. Schließlich ergab sich auf Grund weiterer Optimierungen während des Probebetriebes die technische Möglichkeit, die Staubkonzentration auf der Reingasseite auf 0,5 mg/Nm3 zu beschränken, was auch mittels Auflage vorgeschrieben wurde. Unter Zugrundelegung dieses Emissionswertes kam der von der Behörde beigezogene Immissionsschutzsachverständige unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten zu dem Ergebnis, dass die Immissionen im Nachbarschaftsbereich messtechnisch nicht mehr erfasst werden könnten. Im abschließenden Gutachten schloss der medizinische Sachverständige eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch von der Betriebsanlage ausgehende Eichenstaubemissionen aus.
Es wurden somit von den technischen Sachverständigen die Emissionen des Betriebes gemessen und davon ausgehend unter Berücksichtigung der meteorologischen Gegebenheiten die Immissionen von Eichenstaub auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin berechnet. Darauf fußend haben die medizinischen bzw. toxikologischen Sachverständigen eine Gesundheitsgefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Es trifft daher nicht zu, dass sich die Sachverständigen nur abstrakt mit der Gesundheitsgefährdung durch Eichenstaub auseinander gesetzt haben. Es wurde vielmehr auf die konkrete Anlage und die Situation der Beschwerdeführerin als Nachbarin abgestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Richtigkeit der Messungen und Berechnungen der technischen Sachverständigen noch behauptet sie konkrete Umstände, aus denen sich die Unrichtigkeit der von den medizinischen bzw. toxikologischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ergäben. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde keine weiteren Sachverständigen beigezogen hat. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit auch nicht, mit ihrem Vorbringen, das toxikologische Gutachten sei ihr erst kurz vor der Verhandlung übermittelt worden, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht auszuschließen, dass im Falle einer Ergänzung oder Erweiterung der derzeitigen Baulichkeiten auf ihrem Grundstück diese Maßnahmen deswegen abgelehnt würden, weil unmittelbare Nachbarschaft zum Betrieb nicht der "Planung" entspreche. Die Bewilligungen und Genehmigungen für den Betrieb ermöglichten der Planungsbehörde eine neue Betrachtung, die so aussehe, dass die Beschwerdeführerin eingeschränkte Verwendungsmöglichkeiten vorfinde, noch dazu im Hinblick auf eine nicht auszuschließende Gefährdung der Gesundheit aus dem benachbarten Betrieb. Es liege daher nicht nur eine Minderung des Verkehrswertes vor.
Dieses Vorbringen ist schon deswegen, weil es ihm an jeder Konkretisierung mangelt und es sich in bloßen Vermutungen erschöpft, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Aus den dargestellten Gründen lässt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht
vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2001
Dr. W. Pesendorfer
Mag. Brandtner
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040189.X00Im RIS seit
12.03.2002